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AGB für B2B-Kunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen für B2B-Kunden der PB Bade & Freizeitmode GmbH

(nachstehend „Verkäufer“ genannt)

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. (2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Sie gelten als angenommen, wenn der Käufer nicht die Annahme innerhalb angemessener Zeit ablehnt. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. (2) Zeichnungen, Abbildungen, Muster, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. (3) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. (4) Die Weiterveräußerung der Ware an Wiederverkäufer durch den Erwerber ist nur mit Zustimmung des Verkäufers möglich.

§ 3 Preise, Versandkosten

(1) Soweit nicht anders angegeben, sind die angebotenen Preise für die jeweilige Verkaufssaison gültig. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. (2) Die Bestellungen werden auf die Kosten und Gefahr des Käufers ausgeliefert. (3) Die auf dem Auftrag angegebenen Preise sind ausschließlich Nettopreise. Es gilt die derzeitig gültige Mehrwertsteuer.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass der Käufer alle übernommenen und ihm obliegenden Verpflichtungen fristgerecht erfüllt. (2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten-, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. (3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach an- gemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt. (4) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. (5) Die schriftliche Vororder ist verbindlich. Der Käufer hat ein Rücktrittsrecht von vier Wochen ab dem Datum der Vororder. Die Rücktrittserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte der Käufer nach dem Ablauf dieser Frist seine Vororder stornieren, wird als Schadensersatz wegen Nichterfüllung ein Betrag in Höhe von 30 % des Nettoauftragswerts zur sofortigen Zahlung fällig, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren Schaden nach.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.

§ 6 Gewährleistung

(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. (2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Gebrauchs- und Pflegeanleitungen des Verkäufers nicht befolgt bzw. Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung. Das gleiche gilt für Mängel, die auf unsachgemäße Benutzung, fehlerhafte Behandlung, natürlichen Verschleiß oder ähnliche Gründe zurückzuführen sind. Die Gewährleistung entfällt bei geringfügigen optischen und technischen Abweichungen von zugrunde gelegten Mustern, Beschreibungen in Katalogen oder früheren Lieferungen. (3) Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. (4) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Ware nicht der Gewährleistung entspricht, ist die Ware an den Verkäufer einzusenden und wird in angemessener Frist ersetzt. Sollte diese Ware nicht mehr vorrätig sein, erhält der Käufer eine entsprechende Gutschrift. Dabei wird auf die Berechnung von Bearbeitungsgebühren beiderseits verzichtet. (5) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. (6) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. (7) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen gegen den Käufer Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. (2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umgang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. (3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. (4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 8 Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung gewährt der Verkäufer 3 % Skonto. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Versand der Ware. (2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. (3) Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug (Verzug tritt ein mit dem Ablauf des Zahlungstermins), so ist der Verkäufer berechtigt, nachfolgende Ansprüche geltend zu machen: - Verzugszinsen in Höhe von 1% pro angefangenen Monat - sowie € 6,50 Mahngebühr pro Mahnung. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. (4) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. (5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind. (6) Gerät der Käufer nach Vertragsabschluss mit der Zahlung von Forderungen des Verkäufers aus einem anderen Geschäft in Verzug, so steht dem Verkäufer bis zur Beendigung des Zahlungsverzuges ein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Verkäufer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer den Zahlungsverzug aus dem anderen Geschäft trotz Nachfristsetzung durch den Verkäufer nicht innerhalb von zwei Wochen beseitigt.

§ 9 Haftungsbeschränkung

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs-, bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung einheitlicher internationaler Kaufrechtsnormen, insbesondere des einheitlichen UN Kaufrechts, wird ausgeschlossen. (2) Soweit der Käufer Vollkaufmann i.S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. (3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.